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journal.lu – 08.02.2017

Ein Platzverweis wäre in der Praxis Gold wert. Foto: PGD - Lëtzebuerger Journal

Ein Platzverweis wäre in der Praxis Gold wert. Foto: PGD

LUXEMBURG
IZ

Platzverweis: SNPGL unterstreicht Notwendigkeit für den Dienstalltag

Fußballspiel im „Stade Josy Barthel” in Luxemburg: Die luxemburgischen Ordnungskräfte werden von ihren ausländischen Kollegen darüber informiert, dass sich ein paar Hooligans auf den Weg in die Hauptstadt gemacht haben, um in ihrem Sinne für etwas Stimmung zu sorgen. Welche Handhabe hat die luxemburgische Polizei nun gegenüber diesen Hooligans? „Aktuell so gut wie keine”, sagt der Präsident der Polizeigewerkschaft SNPGL, Pascal Ricquier.

Nicht nur bei Obdachlosen oder Bettlernanwendbar

„Dies wäre aber anders, wenn wir die Chance hätten, einen Platzverweis auszusprechen“, erklärt der Beamte. Denn dann bestünde die Möglichkeit, dieses Publikum beispielsweise für 24 Stunden des Platzes „Stadion“ zu verweisen. „Sicherlich ist damit nicht die Gefahr gebannt, dass die Hooligans beispielsweise in der Stadt randalieren und etwas demolieren.“ Aber ein erster Angriff wäre so gelöst. „Wenn dann etwas in der Stadt passiert, dann haben wir eine entsprechende Handhabe.“ Hier gehe es um eine präventive Maßnahme. „Bei dem Instrument des Platzverweises geht es ja nicht darum, diesen nur gegen Obdachlose oder Bettler einzusetzen“, präzisiert Ricquier. „Was diese Gruppe betrifft, so geht es darum, etwa Bettler von dem Eingang eines Geschäftes ein paar Meter weiter zu platzieren.“

Problem sicher nicht gelöst

Wobei Ricquier hier Etienne Schneider, dem Minister für Innere Sicherheit, der die Einführung des Platzverweises kategorisch ablehnt, zustimmt: „Ein Platzverweis löst nicht das Problem.“ Doch die Polizeigewerkschaft widerspricht sowohl Schneider als auch Justizminister Braz in dem Punkt, dass die Polizei bereits über die Möglichkeit verfüge, eine Person, die die öffentliche Ordnung störe, für maximal zwölf Stunden einzusperren. „Das basiert auf Art. 37 des aktuellen Polizeigesetzes. Doch in den angeführten Beispielen können wir diesen Artikel nicht anwenden, da hier seit jeher ‚Rasende‘ und auch ‚Tobsüchtige‘ als Personengruppe visiert sind. Weder anreisende Hooligans noch Bettler oder Obdachlose, die ruhig da sitzen, fallen in diese Kategorie. Würden wir hier nach Art. 37 handeln, riskieren die ausführenden Beamten im schlimmsten Fall Probleme vor Gericht, was es absolut zu verhindern gilt“, so Ricquier.

Deshalb hat die Gewerkschaft Mittwoch noch einmal eine Stellungnahme an die politischen Vertreter geschickt, da am Donnerstag im Parlament eine entsprechende Motion zum Platzverweis auf der Tagesordnung steht.

Source Journal.lu

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