PRESSE Wort.lu Den Platzverweis gibt es bereits

Polizeigewerkschaft SNPGL hält an Verweis als Präventionsmaßnahme fest

Gegenüber Personen, die eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, sind Polizisten oft machtlos. (FOTO: STEVE REMESCH)

VON STEVE REMESCH

Was darf der Transportminister, was der Polizeiminister nicht darf? Er darf Platzverweise ausstellen. Und das tat er im Jahr 2016 der Polizeigewerkschaft SNPGL zufolge mindestens zwei Mal.
Der Platzverweis ist vom Tisch – so scheint es zumindest, seit eine Motion zur Einführung einer solchen polizeilichen Maßnahme ins Reformgesetz im Parlament eine deutliche Abfuhr erhielt. Doch alle Hoffnung scheint noch nicht verloren. Und vor allem in den Reihen der Polizei hält man weiter daran fest, dass die Möglichkeit einer Person für einen befristeten Zeitraum den Zugang zu oder den Aufenthalt an einem bestimmten Ort zu verbieten, eine dringend notwendige Möglichkeit ist, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Diese Position wird auch die Polizeigewerkschaft SNPGL bei ihrer Generalversammlung heute Abend in Walferdingen vertreten.

„Es geht um Prävention und dafür ist der Platzverweis sehr wichtig“, so Pascal Ricquier, Präsident des „Syndicat National de la Police Grand-Ducale“. Vor einer Straftat eingreifen „Es ist eine Möglichkeit einzuschreiten, bevor es zu einer Straftat kommt“, führt Pascal Ricquier aus. „Diese Möglichkeit haben wir nämlich bislang überhaupt nicht.“ Minister Etienne Schneider habe zwar den Artikel 37 des bestehenden Gesetzes als Möglichkeit ins Gespräch gebracht, dieser sei jedoch für solche Situationen gar nicht zutreffend –demnach wären Polizisten legal nicht abgesichert, wenn sie sich darauf berufen. Pascal Ricquier erklärt: „Dieses Gesetz betrifft Tobende, also Menschen, die bereits etwas getan haben. Personen, von denen eine Gefahr ausgeht, die aber noch nichts getan haben, können damit aber nicht belangt werden.“

Reformprojekt sind lediglich eine vorbeugende Beschlagnahmung und eine vorbeugende Inhaftierung als Präventivmaßnahmen vorgesehen, um die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu wahren. „Wir sind allerdings überzeugt davon, dass das Einsperren von Menschen eine ultimative Maßnahme bleiben soll“, bekräftigt der Gewerkschaftspräsident. Im Ausland haben Strafverfolgungsbehörden allgemein gute Erfahrungen mit dem Platzverweis gesammelt. Die praktische Ausführung und die Bestimmungen unterscheiden sich aber im Detail, wie Pascal Ricquier erklärt. Beispiele:SchweizundDeutschland Im schweizerischen Genf betrifft die „Mesure d’éloignement“ Personen, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit bedrohen, Drittpersonen ernsthaft belästigen, betteln oder an illegalem Handel beteiligt sind. Ein mündlicher Verweis bleibt 24 Stunden gültig. Ein schriftlicher Verweis darf eine Maximaldauer von drei Monaten nicht überschreiten.

InNordrhein-Westfalendarfdie Polizei zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr verbieten, diesen zu betreten. Die Verweisung kann auch erfolgen, wenn eine Person Rettungskräfte im Einsatz behindert. Der Verweis ist gerechtfertigt, wenn die Annahme besteht, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird. Die Maßnahme ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken. Sie darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten, heißt es im Polizeigesetz. Normales Betteln fällt hier nicht unter das Gesetz, hebt Ricquier hervor.

In Zügen und Bussen sowie an Bahnhöfen und Haltestellen dürfen Polizisten bereits einen Platzverweis aussprechen.

Und in Luxemburg? Im Großherzogtum gibt es laut Polizeigewerkschaft längst ein Verweisungsgesetz. Allerdings ist dieses auf einen bestimmten Anwendungsbereich begrenzt –und esunterstehtderZuständigkeitdes Transportministers und nicht des Polizeiministers. ArtikelfünfdesGesetzeszurSicherheit im öffentlichen Transport sieht vor, dass etwa ein Bahnagent eine Person, die einer Ermahnung nicht Folge leistet, aus dem Fahrzeug oder auch von den Haltestellen oder aus den Bahnhöfen verweisen kann. Wenn es dazu kommt, muss der Agent allerdings einen schriftlichen Bericht an den Transportminister verfassen. Zudem werden auch Polizei und Zoll informiert. Besonders interessant für den SNPGL erscheint dabei, dass dieses Gesetz es auch Polizisten erlaubt, ein Verweis aus dem Transportmittel, von der Haltestelle oder vom Bahnhof auszusprechen. Die Maßnahme gilt zwei Stunden. Mindestens zwei Fälle 2016 Der Transportminister selbst hat allerdings die Möglichkeit, in einer begründeten Entscheidung einer Person den Zugang zum öffentlichen Transport und den dazugehörigen Infrastrukturen teilweise oder ganz zuverbieten.Und das für eine Dauer von einem Jahr. Dem SNPGL zufolge hat Minister François Bausch (DéiGréng) dies im Jahr 2016„mindestenszwei Mal“ wegen schwerer Vorfälle getan. Auf Nachfrage wurde dies von der Pressestelle des Ministeriums bestätigt. Für Pascal Ricquier ein bemerkenswerter Umstand, da die Partei des Ministers sich im Parlament geschlossen gegen einen Platzverweis ausgesprochen hatte. Ebenso interessant: Als das Gesetz unterzeichnet wurde, war Lucien Lux (LSAP) Transportminister –und auch dessen Partei hatte gegen die Einführung eines Platzverweises gestimmt.

Ungleiche Disziplin

Gesetzfür Polizistenstrenger als für Kontrolleure
Luxemburg. Für Polizisten sollen künftig strengere Regeln gelten als für die diejenigen, die sie kontrollieren. Ein Umstand, der für die Gewerkschaft SNPGL inakzeptabel ist. Das neue Disziplinargesetz der Polizei sollte eigentlich gerechter sein. Daher war vorgesehen, es näher am „Statut général“ der Staatsbeamten zu orientieren. Doch davon sei man derzeit weit entfernt, ärgert sich SNPGL-Präsident Pascal Ricquier. Das sei eine Sache. Viel schlimmer sei allerdings, dass die Beamten der „Inspection générale“ ganz unter die allgemeinen Disziplinarregeln für Staatsbeamten fallen sollen. Für die internen Ermittler, die mögliche Disziplinarverstöße überprüfen, sollen also weitaus weniger strenge Regeln gelten als für die Polizisten, die sie im Visier haben. „Das widerspricht jedem Verständnis von Gleichberechtigung“, betont Pascal Riquier. „Für beide müssen die gleichen Regeln gelten.“ Darüber hinaus stört sich der SNPGL daran, dass Strafen gegen Polizisten ausgestellt werden, die nicht im Gesetz vorgesehen sind. Derzeit sei dies der Fall, wenn gleich nach der Eröffnung eines Verfahrens eine Detachierung erfolge. Bereits das sei eine Strafe. Im neuen Gesetz werde es noch schlimmer: Dieses sehe eine Versetzung vor.  Damit verstoße man direkt gegen die Unschuldsvermutung, und es führe mitunter zu hohen finanziellen Einbußen für den Betroffenen. Dann sei da noch die Sache mit dem Generaldirektor: Er treffe alleine die Entscheidungen, sei aber selbst immun gegen Verfahren. str

 

Source Wort.lu

 

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmst du der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen