Luxemburger Wort vom Montag, 9. April 2018, Seite 12
Untersuchungsrichter kann Abhöraktionen durch die Generalinspektion anordnen
Luxemburg. Abhöraktionen können in Luxemburg nicht nur vom staatlichen Geheimdienst (SREL), sondern auch von der Generalinspektion der Polizei (IGP) durchgeführt werden. Wie Etienne Schneider (LSAP), Minister für Innere Sicherheit, in seiner Antwort auf eine parlamentarische Frage des ADR-Abgeordneten Fernand Kartheiser betont, verfügt die IGP nicht nur über die dafür notwendigen Geräte, sondern auch über eine legale Basis.
So sieht ein Gesetz aus dem Jahr 1999 vor, dass die IGP von den Justizbehörden mit Ermittlungen befasst werden kann, wenn der Verdacht besteht, dass ein Polizist in eine Straftat verwickelt ist, eine solche begangenen hat oder begehen wird. Die Abhöraktionen werden vom Strafverfahrensrecht (Code de procédure pénale) geregelt.
Die IGP arbeitet in solch einem Fall auf Anordnung des zuständigen Untersuchungsrichter. Dieser kann Abhöraktionen anordnen und die Ermittler der IGP damit beauftragen. Diese arbeiten dann ähnlich, wie es die Kriminalpolizei tut, und müssen dem Untersuchungsrichter Bericht erstatten.
Es droht ein Disziplinarverfahren
Die IGP untersteht der Kontrolle des Ministeriums für Innere Sicherheit. Wie der Minister betont, sollte die Generalinspektion der Polizei eine Beschwerde gegen eines seiner Mitglieder zum Anlass nehmen, um die Prozeduren, Arbeitsmethoden und Praktiken kritisch zu analysieren.
Im Falle einer Beschwerde wird zudem eine administrative Ermittlung in die Wege geleitet. Sollte dabei ein Fehlverhalten eines Mitarbeiters festgehalten werden, droht diesem ein disziplinarisches Verfahren.
Wird einem Mitglied der IGP ein strafrechtlicher Tatbestand vorgeworfen oder besteht der Verdacht, dass er eine Straftat begangen hat, entscheidet die Staatsanwaltschaft oder der Untersuchungsrichter, wer mit den Ermittlungen befasst wird – IGP oder Kriminalpolizei.
Sollte es zu einer Beschwerde gegen den Generalinspektor kommen, entscheidet der Minister für Innere Sicherheit, welche Schritte in die Wege geleitet werden. Sollte dabei ein Fehlverhalten des Generalinspektors festgestellt werden, droht ein Disziplinarverfahren.
Besteht der Verdacht, dass der Beamte eine Straftat begangen hat, liegt die Entscheidung bei der Staatsanwaltschaft oder dem Untersuchungsrichter. SH