Foto: Alice Enders
Steve REMESCH Lokales 30.04.2018
Seit Montag befindet sich der Autofahrer, der von der Staatsanwaltschaft als Verursacher des tödlichen Unfalls in Lausdorn beschuldigtet wird, wieder auf freiem Fuß. Bevor sie die Aufhebung des Haftbefehls beantragte, fügte die Staatsanwaltschaft der Anklage jedoch noch einen Punkt hinzu, dem in einem späteren Gerichtsverfahren eine entscheidende Rolle zukommen könnte.
Der 37-jährige Mann aus Ulflingen wird nun auch der Rebellion beschuldigt. Der Ansicht der Staatsanwaltschaft nach, hat sich der Autofahrer nämlich des gewaltsamen Widerstands gegen die Staatsgewalt schuldig gemacht, indem er die Polizei durch sein Verhalten zwang, eine risikoreiche Verfolgung aufzunehmen.
Zur ursprünglichen Anklage gehörte bereits fahrlässige Tötung und fahrlässige Körperverletzung. Der Ansicht der Staatsanwaltschaft nach war die Flucht vor der Kontrolle nämlich der Auslöser für die Verfolgungsfahrt, die am frühen Morgen des 14. April mit der Kollision zwischen zwei Polizeiautos auf der N7 bei Lausdorn ein tragisches Ende nahm.
Offensichtlich sorgt aber auch die Frage der Untersuchungshaft weiter für Gesprächsstoff. So gibt es sowohl Menschen, die sich daran stören, dass überhaupt Anklage gegen den Fahrer erhoben wurde, wie auch solche, die nicht nachvollziehen können, dass der Mann nach knapp einer Woche wieder aus der Untersuchungshaft entlassen wurde.
Kein Exempel, keine Verurteilung
Dabei, so scheint es zumindest, wird oft verkannt, was Untersuchungshaft überhaupt bedeutet und welchen Zweck sie erfüllt. Dabei ist sie weder Bestrafung noch Vorverurteilung. Sie sollte auch nicht dazu da sein, um ein Exempel zu statuieren oder andere abzuschrecken.
Zunächst stellt sich die Frage, wann eine solche Maßnahme überhaupt ergriffen wird: Untersuchungshaft ist dann möglich, wenn ein dringender Tatverdacht gegen eine Person besteht und für den Tatbestand eine Haftstrafe von mindestens zwei Jahren vorgesehen ist. Zudem muss auch Verdunklungs-, Wiederholungs- oder Fluchtgefahr bestehen.
Alleine für die Fahrt unter Alkoholeinfluss ist übrigens bereits eine Verurteilung zu einer Haftstrafe von drei Jahren möglich. Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann die Staatsanwaltschaft Untersuchungshaft beantragen. Ob der Untersuchungsrichter dem im Einzelfall stattgibt, steht ihm frei, zu entscheiden.
„Die Unterbringung eines Tatverdächtigen in Untersuchungshaft soll es dem Ermittlungsrichter erlauben, verschiedene Untersuchungen anzuordnen, Gegenstände zu beschlagnahmen und alle Elemente, die dazu beitragen können, die Wahrheit ans Licht zu bringen, auch tatsächlich in die Untersuchungen einfließen zu lassen“, führt der Pressesprecher der Justiz, Henri Eippers, aus. „Die Inhaftierung soll zudem verhindern, dass ein Verdächtiger Dinge, die für die Wahrheitsfindung von Bedeutung sind, verschwinden lässt.“
Außerdem soll auch verhindert werden, dass der Tatverdächtige in Kontakt mit den Zeugen kommt, bevor sie von dem Untersuchungsrichter verhört wurden.
Fortschritte bei Ermittlungen
„Darüber hinaus spielt auch die Möglichkeit, dass ein Verdächtiger sich der Strafverfolgung durch Flucht entziehen könnte, eine Rolle“, erklärt Henri Eippers. „Als alle diese Aspekte nicht mehr Bestand hatten, wurde der Haftbefehl ja auch aufgehoben. In der vergangenen Woche konnte ein Großteil der Ermittlungsaufgaben abgewickelt und offen stehende Fragen geklärt werden.“ Damit habe kein Grund mehr für eine Inhaftierung bestanden, und deshalb habe die Staatsanwaltschaft dann auch die Aufhebung des Haftbefehls beantragt.